Art. 108 DZV
Vernetzungs­beitrag > Ver­fahren: Beitrags­festsetzung
1 Der Kanton über­prüft die Beitrags­berechtigung und setzt die Beiträge auf­grund der er­hobenen Daten fest.

2 Bei der Fest­setzung der Beiträge berück­sichtigt der Kanton zuerst die Reduk­tionen, die sich auf­grund der Be­grenzung der Direkt­zahlungen pro SAK er­geben, und danach die Reduk­tionen, die sich auf­grund der Kürzungen nach Artikel 105 und auf­grund der Direkt­zahlungen der EU nach Artikel 54 er­geben.

3 Der Kanton berück­sichtigt für Kürzungen nach Artikel 105 die bis zum 31. August fest­gestellten Sach­verhalte. Für Söm­merungs- und Gemeinschafts­weide­betriebe kann der Kanton einen späteren Termin fest­setzen. Kürzungen für später fest­gestellte Sach­verhalte werden im Folge­jahr vorge­nommen.

4 Der Kanton erfasst die An­gaben zu Betrieb, Bewirt­schafter und Bewirt­schafterinnen, Flächen und Tier­beständen zwischen dem 15. Januar und 28. Februar. Bei den Tier­beständen ist zu­sätzlich zum mass­gebenden Bestand der Bestand am 1. Januar zu er­fassen. Die Kantone er­fassen Änderungen bis zum 1. Mai.