Art. 108 DZV Vernetzungsbeitrag > Verfahren: Beitragsfestsetzung |
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1 Der Kanton überprüft die Beitragsberechtigung und setzt die Beiträge aufgrund der erhobenen Daten fest. 2 Bei der Festsetzung der Beiträge berücksichtigt der Kanton zuerst die Reduktionen, die sich aufgrund der Begrenzung der Direktzahlungen pro SAK ergeben, und danach die Reduktionen, die sich aufgrund der Kürzungen nach Artikel 105 und aufgrund der Direktzahlungen der EU nach Artikel 54 ergeben. 3 Der Kanton berücksichtigt für Kürzungen nach Artikel 105 die bis zum 31. August festgestellten Sachverhalte. Für Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe kann der Kanton einen späteren Termin festsetzen. Kürzungen für später festgestellte Sachverhalte werden im Folgejahr vorgenommen. 4 Der Kanton erfasst die Angaben zu Betrieb, Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, Flächen und Tierbeständen zwischen dem 15. Januar und 28. Februar. Bei den Tierbeständen ist zusätzlich zum massgebenden Bestand der Bestand am 1. Januar zu erfassen. Die Kantone erfassen Änderungen bis zum 1. Mai. |