Art. 104 DZV
Vernetzungs­beitrag > Ver­fahren: Zuständig­keiten
1 Der Kanton prüft die Richtig­keit der An­gaben nach Artikel 98 Absätze 3-5 und regelt die Details zu deren Kont­rollen.

2 Für die Planung, Durch­führung und Dokumen­tation der auf den Betrieben durchzu­führenden Kont­rollen nach dieser Ver­ordnung ist der­jenige Kanton verant­wortlich, auf dessen Gebiet der Bewirt­schafter oder die Bewirt­schafterin den Wohnsitz oder eine juristi­sche Person den Sitz hat.

3 Der Kanton kann die im Zusam­menhang mit den Absätzen 1 und 2 erforder­lichen Arbeiten delegieren. Die Vor­gaben der VKKL sind einzu­halten. Der Kanton regelt die Ab­geltung der delegierten Arbeiten.

4 Er kann Kont­rollen über die Bewirt­schaftung von Ob­jekten in Vernetzungs- und Landschafts­qualitäts­projekten nicht an die Projekt­trägerschaft dele­gieren.

5 Er über­wacht die Kontroll­tätigkeit der Kontroll­stellen in seinem Kantons­gebiet stich­proben­mässig.

6 Er erstellt jähr­lich nach Vorgabe des BLW einen Bericht über seine Über­wachungs­tätigkeit nach Absatz 5.82