Art. 102 DZV
Vernetzungs­beitrag > Verfahren: Kont­rollen
1 So­fern die Kont­rollen und Kontroll­stellen nicht in dieser Ver­ordnung ge­regelt sind, gelten die Bestim­mungen der VKKL.

2 Tier­schutz­kontrollen im Rahmen des ÖLN sind nach den Bestim­mungen der Tier­schutz­gesetz­gebung durchzu­führen.

3 Bei einer Neu­an­meldung für eine bestim­mte Direkt­zahlungs­art oder bei einer Wieder­an­meldung nach einem Unter­bruch ist die erste Grund­kontrolle im ersten Jahr nach der Neu- oder Wieder­an­meldung durchzu­führen.

4 Für folgende Direkt­zahlungs­arten gelten ab­weichende Regel­ungen:

a. Beitrag für gras­land­basierte Milch- und Fleisch­produktion: erste Grund­kontrolle im zweiten Jahr nach der Neu- oder Wieder­an­meldung;

b. Qualitäts­beitrag der Stufe I: erste Grund­kontrolle inner­halb von vier Jahren nach der Neu- oder Wieder­an­meldung;

c. Vernetzungs­beitrag und Landschafts­qualitäts­beitrag: erste Grund­kontrolle inner­halb von acht Jahren nach der Neu- oder Wieder­an­meldung.