Art. 102 DZV Vernetzungsbeitrag > Verfahren: Kontrollen |
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1 Sofern die Kontrollen und Kontrollstellen nicht in dieser Verordnung geregelt sind, gelten die Bestimmungen der VKKL. 2 Tierschutzkontrollen im Rahmen des ÖLN sind nach den Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung durchzuführen. 3 Bei einer Neuanmeldung für eine bestimmte Direktzahlungsart oder bei einer Wiederanmeldung nach einem Unterbruch ist die erste Grundkontrolle im ersten Jahr nach der Neu- oder Wiederanmeldung durchzuführen. 4 Für folgende Direktzahlungsarten gelten abweichende Regelungen: a. Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion: erste Grundkontrolle im zweiten Jahr nach der Neu- oder Wiederanmeldung; b. Qualitätsbeitrag der Stufe I: erste Grundkontrolle innerhalb von vier Jahren nach der Neu- oder Wiederanmeldung; c. Vernetzungsbeitrag und Landschaftsqualitätsbeitrag: erste Grundkontrolle innerhalb von acht Jahren nach der Neu- oder Wiederanmeldung. |