Art. 100 DZV
Vernetzungs­beitrag > Ver­fahren: Gesuchs­änderung
1 Der Bewirt­schafter oder die Bewirt­schafterin hat der vom zu­ständigen Kanton be­zeichneten Behörde schrift­lich zu melden, wenn sich nach der Gesuchs­einreichung heraus­stellt, dass die An­gaben im Gesuch ge­ändert werden müssen. Die Meldung hat vor den An­passungen der Bewirt­schaftung zu er­folgen.

2 Nach­trägliche Ver­änderungen der Tier­bestände, der Flächen, der Anzahl Bäume und der Haupt­kulturen sowie Bewirt­schafter­wechsel sind bis zum 1. Mai zu melden.

3 Kann der Bewirt­schafter oder die Bewirt­schafterin die Anforder­ungen für Direkt­zahlungs­arten, die er oder sie im Gesuch bean­tragt hat, nicht er­füllen, so hat er oder sie dies um­gehend der zu­ständigen kanto­nalen Stelle zu melden. Die Meldung wird berück­sichtigt, wenn sie spätestens er­folgt:

a. am Tag vor Erhalt der An­kündigung einer Kont­rolle;

b. am Tag vor der Kont­rolle bei unange­kündigten Kont­rollen.