Art. 99 DZV Vernetzungsbeitrag > Verfahren: Gesuchstermine |
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1 Das Gesuch für Direktzahlungen, mit Ausnahme der Beiträge im Sömmerungsgebiet und der Beiträge nach den Artikeln 82 und 82a, ist bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde zwischen dem 15. Januar und dem 15. März einzureichen. Der Kanton kann die Frist bei Anpassungen der Informatiksysteme oder in anderen besonderen Situationen bis zum 1. Mai verlängern. 2 Das Gesuch für Beiträge im Sömmerungsgebiet ist bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde zwischen dem 1. August und dem 30. September einzureichen. 3 Der Kanton kann innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 einen Gesuchstermin festlegen. 4 Für Gesuche um Beiträge nach den Artikeln 82 und 82a legt er einen Termin fest. 5 Bei Gesuchen für Beiträge nach Artikel 2 Buchstabe f Ziffern 1, 2 und 6 kann er zusätzlich einen Termin für die Meldung der betreffenden Flächen festlegen. Er muss sicherstellen, dass die Durchführung der Kontrollen gewährleistet ist. |