Art. 99 DZV
Vernetzungs­beitrag > Ver­fahren: Gesuchs­termine
1 Das Ge­such für Direkt­zahlun­gen, mit Aus­nahme der Bei­träge im Söm­mer­ungs­ge­biet und der Bei­träge nach den Arti­keln 82 und 82a, ist bei der vom zu­ständi­gen Kanton be­zeichne­ten Be­hörde zwi­schen dem 15. Januar und dem 15. März ein­zu­reichen. Der Kanton kann die Frist bei An­passun­gen der Infor­matik­sys­teme oder in ande­ren be­sonde­ren Situa­tio­nen bis zum 1. Mai ver­längern.

2 Das Ge­such für Bei­träge im Söm­mer­ungs­ge­biet ist bei der vom zu­ständi­gen Kanton be­zeich­ne­ten Be­hörde zwi­schen dem 1. August und dem 30. Septem­ber ein­zu­reichen.

3 Der Kanton kann inner­halb der Fristen nach den Ab­sätzen 1 und 2 einen Ge­suchs­termin fest­legen.

4 Für Ge­suche um Bei­träge nach den Arti­keln 82 und 82a legt er einen Ter­min fest.

5 Bei Ge­suchen für Bei­träge nach Arti­kel 2 Buch­stabe f Zif­fern 1, 2 und 6 kann er zu­sätz­lich einen Termin für die Mel­dung der be­treffen­den Flä­chen fest­legen. Er muss sicher­stellen, dass die Durch­führung der Kont­rollen ge­währ­leistet ist.