Art. 98 DZV
Vernetzungs­beitrag > Ver­fahren: Gesuch
1 Direkt­zahlungen wer­den nur auf Ge­such hin aus­ge­richtet.

2 Das Ge­such muss bei der vom Wohn­sitz­kanton oder, bei juristi­schen Per­sonen, bei der vom Sitz­kanton be­zeichne­ten Be­hörde ein­ge­reicht wer­den durch:

a. den Bewirt­schafter oder die Bewirt­schafterin eines Betriebs nach Arti­kel 6 LBV oder einer Betriebs­gemein­schaft nach Arti­kel 10 LBV, der oder die den Betrieb am 31. Januar be­wirt­schaftet;

b. den Bewirt­schafter oder die Bewirt­schafterin eines Söm­mer­ungs- oder Gemein­schafts­weide­betriebs, der oder die den Betrieb am 25. Juli be­wirt­schaftet.

3 Das Gesuch muss ins­beson­dere folgen­de An­gaben ent­halten:

a. die Direkt­zahlungs­arten nach Arti­kel 2, für die Bei­träge bean­tragt wer­den;

b. die voraus­sichtli­chen Betriebs- und Struktur­daten am 1. Mai ge­mäss der ISLV;

c. die auf einer Karte ein­ge­zeichne­ten Bio­diversitäts­förder­flächen, mit Aus­nahme der Hoch­stamm-Feld­obst­bäume und der ein­heimi­schen standort­ge­rech­ten Einzel­bäumen und Alleen; die Kanto­ne kön­nen eine Er­fas­sung über das geo­grafi­sche In­forma­tions­sys­tem ver­langen;

d. bei Bei­trägen im Söm­mer­ungs­gebiet:

1. die Kate­gorie und die An­zahl der ge­sömmer­ten Tiere, mit Aus­nahme der Tiere der Rinder­gattung und Wasser­büffel so­wie der Tiere der Pferde­gattung,

2. das Auf­fuhr­datum,

3. das vor­aus­sichtli­che Ab­fahrts­datum,

4. Ver­änder­ungen bei der nutz­baren Weide­fläche,

5. die arten­reichen Grün- und Streue­flächen im Söm­merungs­gebiet;

e. die er­forderli­chen An­gaben für die Fest­setzung der Produk­tions­system- und der Ressourcen­effi­zienz­bei­träge;

f. Flächen­änder­ungen, die Adres­se der da­von be­troffe­nen Be­triebe so­wie die bis­heri­gen und die neuen Be­wirt­schafter und Be­wirt­schafter­innen;

g. die für an­ge­stammte Flächen in der aus­ländi­schen Grenz­zone für das Vor­jahr er­halte­nen Direkt­zahlungen der EU.

4 Bewirt­schafter und Bewirt­schafter­innen von Be­trie­ben mit an­ge­stammten Flächen in der aus­ländi­schen Wirt­schafts­zone haben dem Kanton auf Ver­langen eine Be­stäti­gung der mit der Aus­zah­lung be­auf­trag­ten aus­ländi­schen Amts­stelle über die aus­ge­richte­ten Direkt­zah­lun­gen der EU ein­zu­reichen.

5 Der Bewirt­schafter oder die Bewirt­schafterin hat im Ge­such und auf den Er­hebungs­formu­laren zu be­stätigen, dass die An­gaben korrekt sind. Die Be­stäti­gung kann mit hand­schriftli­cher Unter­zeich­nung oder mit elek­troni­scher Signa­tur nach Vor­gabe des Kantons er­fol­gen.

6 Der Kanton be­stimmt:

a. ob das Ge­such in Papier­form oder elek­tro­nisch ein­zu­reichen ist;

b. ob Ge­suche, die elek­tronisch ein­ge­reicht wer­den, mit einer qualifi­zierten elektro­nischen Sig­natur nach Arti­kel 2 Buch­stabe e des Bundes­ge­setzes vom 18. März 2016 über die elek­troni­sche Sig­natur ver­sehen wer­den kön­nen.