Art. 98 DZV Vernetzungsbeitrag > Verfahren: Gesuch |
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1 Direktzahlungen werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet. 2 Das Gesuch muss bei der vom Wohnsitzkanton oder, bei juristischen Personen, bei der vom Sitzkanton bezeichneten Behörde eingereicht werden durch: a. den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Betriebs nach Artikel 6 LBV oder einer Betriebsgemeinschaft nach Artikel 10 LBV, der oder die den Betrieb am 31. Januar bewirtschaftet; b. den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetriebs, der oder die den Betrieb am 25. Juli bewirtschaftet. 3 Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben enthalten: a. die Direktzahlungsarten nach Artikel 2, für die Beiträge beantragt werden; b. die voraussichtlichen Betriebs- und Strukturdaten am 1. Mai gemäss der ISLV; c. die auf einer Karte eingezeichneten Biodiversitätsförderflächen, mit Ausnahme der Hochstamm-Feldobstbäume und der einheimischen standortgerechten Einzelbäumen und Alleen; die Kantone können eine Erfassung über das geografische Informationssystem verlangen; d. bei Beiträgen im Sömmerungsgebiet: 1. die Kategorie und die Anzahl der gesömmerten Tiere, mit Ausnahme der Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie der Tiere der Pferdegattung, 2. das Auffuhrdatum, 3. das voraussichtliche Abfahrtsdatum, 4. Veränderungen bei der nutzbaren Weidefläche, 5. die artenreichen Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet; e. die erforderlichen Angaben für die Festsetzung der Produktionssystem- und der Ressourceneffizienzbeiträge; f. Flächenänderungen, die Adresse der davon betroffenen Betriebe sowie die bisherigen und die neuen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen; g. die für angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone für das Vorjahr erhaltenen Direktzahlungen der EU. 4 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben mit angestammten Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone haben dem Kanton auf Verlangen eine Bestätigung der mit der Auszahlung beauftragten ausländischen Amtsstelle über die ausgerichteten Direktzahlungen der EU einzureichen. 5 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat im Gesuch und auf den Erhebungsformularen zu bestätigen, dass die Angaben korrekt sind. Die Bestätigung kann mit handschriftlicher Unterzeichnung oder mit elektronischer Signatur nach Vorgabe des Kantons erfolgen. 6 Der Kanton bestimmt: a. ob das Gesuch in Papierform oder elektronisch einzureichen ist; b. ob Gesuche, die elektronisch eingereicht werden, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur versehen werden können. |