Art. 97 DZV
Vernetzungs­beitrag > Ver­fahren: An­meldung
1 Der Be­wirt­schafter oder die Be­wirt­schafterin muss für die koordi­nierte Planung der Kont­rollen nach der Kont­roll­koordi­nations­ver­ord­nung vom 23. Okto­ber 2013 (VKKL) bis späte­stens am 31. August vor dem Bei­trags­jahr bei der vom Wohn­sitz­kanton oder, bei juristi­schen Per­sonen, bei der vom Sitz­kanton be­zeich­neten Be­hörde die An­mel­dung ein­rei­chen für:

a. den ÖLN;

b. die Bio­diversitäts­beiträge;

c. die Produktions­system­beiträge;

d. die Ressourcen­effizienz­beiträge.

2 Mit der An­mel­dung muss der Bewirt­schafter oder die Bewirt­schafterin eine Kontroll­stelle nach Arti­kel 6 VKKL für die Kont­rolle des ÖLN be­stim­men.

3 Die Kanto­ne kön­nen für die An­mel­dungen nach Ab­satz 1 späte­re An­melde­termine fest­legen, wenn die koordi­nierte Planung der Kont­rollen weiter­hin sicher­ge­stellt ist und die Frist für die Daten­über­mittlung nach Arti­kel 4 Absatz 1 Buch­stabe c der Ver­ord­nung vom 23. Okto­ber 2013 über In­forma­tions­sys­teme im Be­reich der Land­wirt­schaft (ISLV) ein­ge­halten wird.