Art. 97 DZV Vernetzungsbeitrag > Verfahren: Anmeldung |
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1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss für die koordinierte Planung der Kontrollen nach der Kontrollkoordinationsverordnung vom 23. Oktober 2013 (VKKL) bis spätestens am 31. August vor dem Beitragsjahr bei der vom Wohnsitzkanton oder, bei juristischen Personen, bei der vom Sitzkanton bezeichneten Behörde die Anmeldung einreichen für: a. den ÖLN; b. die Biodiversitätsbeiträge; c. die Produktionssystembeiträge; d. die Ressourceneffizienzbeiträge. 2 Mit der Anmeldung muss der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eine Kontrollstelle nach Artikel 6 VKKL für die Kontrolle des ÖLN bestimmen. 3 Die Kantone können für die Anmeldungen nach Absatz 1 spätere Anmeldetermine festlegen, wenn die koordinierte Planung der Kontrollen weiterhin sichergestellt ist und die Frist für die Datenübermittlung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV) eingehalten wird. |