Art. 55 DZV
Vernetzungs­beitrag > Bio­diversitäts­förder­flächen
1 Bio­diversitäts­beiträge werden pro Hektare für fol­gende Bio­diversitäts­förder­flächen ge­währt:

a. extensiv ge­nutzte Wiesen;

b. wenig intensiv ge­nutzte Wiesen;

c. extensiv ge­nutzte Weiden;

d. Wald­weiden;

e. Streue­flächen;

f. Hecken, Feld- und Ufer­gehölze;

g. Ufer­wiesen entlang von Fliess­gewässern;

h. Bunt­brachen;

i. Rotations­brachen;

j. Acker­schon­streifen;

k. Saum auf Acker­fläche;

l. (aufgehoben);

m. (aufgehoben);

n. Reb­flächen mit natür­licher Arten­vielfalt;

o. arten­reiche Grün- und Streue­flächen im Sömmerungs­gebiet;

p. regions­spezifische Bio­diversitäts­förder­flächen;

q. Blüh­streifen für Bestäuber und andere Nützlinge.

1bis Bio­diversitäts­beiträge werden pro Baum für folgende Bäume ge­währt:

a. Hochstamm-Feldobst­bäume;

b. ein­heimische standort­gerechte Einzel­bäume und Alleen.

2 Für Flächen nach Ab­satz 1 Buch­staben a, b und e werden die Beiträge nach Zonen abge­stuft.

3 Für folgende Flächen werden die Beiträge nur in fol­genden Zonen oder Gebieten ausge­richtet:

a. Flächen nach Ab­satz 1 Buch­staben h, i und q: Tal- und Hügel­zone;

b. Flächen nach Ab­satz 1 Buch­stabe k: Tal- und Hügel­zone sowie Berg­zonen I und II;

c. Flächen nach Ab­satz 1 Buch­stabe o: Sömmerungs­gebiet und Sömmerungs­flächen im Tal- und Berg­gebiet.

4 Beiträge können für Flächen ausge­richtet werden, auf denen Unter­suchungen und Versuche durchge­führt werden, die zum Ziel haben, die Qualität von Bio­diversitäts­förder­flächen zu ver­bessern.

5 Keine Beiträge werden für Flächen ausge­richtet, für die nach den Artikeln 18a, 18b, 23c und 23d NHG natur­schützeri­sche Auflagen be­stehen und für die mit den Bewirt­schaftern und Bewirt­schafterinnen oder den Grund­eigen­tümern und Grund­eigen­tümerinnen keine Vereinbarung über die ange­messene Ab­geltung dieser Auf­lagen abge­schlossen wurde.

6 Keine Beiträge werden für Flächen ausge­richtet, die als Wende­streifen für die Bewirt­schaftung von Nachbar­flächen ver­wendet werden.

7 Befinden sich auf einer Fläche nach Ab­satz 1 Buch­stabe a Bäume, die ge­düngt werden, so wird die für den Beitrag mass­gebende Fläche um eine Are pro ge­düngten Baum reduziert.