§ 11 AbgV
Pflege­beitrag > Gemeinde­beitrag
1 Die Regelungen dieser Ver­ordnung gelten nach § 19 des Biotop­schutz­gesetzes auch für Abgeltungen und Bewirt­schaftungs­beiträge der Gemeinden.

2 Die kanto­nale Fach­stelle für den Natur­schutz kann auf Antrag der Gemeinde die jähr­lichen Aus­zahlungen durch­führen. Sie ver­anlasst gestützt auf die Ver­einbarungen der Gemeinde die Aus­zahlungen an die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, rechnet die Bundes­subventionen ab und stellt der Gemeinde die Netto­beiträge gesamt­haft in Rechnung.

3 Für die Admini­stration der kommu­nalen Beitrags­zahlungen durch die Fach­stelle Natur­schutz gemäss § 11 Abs. 2 wird den Gemeinden ein Administrations­zuschlag von 5% der an die Bewirtschaftenden geleisteten Abgeltungen und Bewirtschaftungs­beiträge in Rechnung gestellt.