§ 11 AbgV Bewirtschaftungsbeitrag > Gemeindebeitrag |
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1 Die Regelungen dieser Verordnung gelten nach § 19 des Biotopschutzgesetzes auch für Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge der Gemeinden. 2 Die kantonale Fachstelle für den Naturschutz kann auf Antrag der Gemeinde die jährlichen Auszahlungen durchführen. Sie veranlasst gestützt auf die Vereinbarungen der Gemeinde die Auszahlungen an die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, rechnet die Bundessubventionen ab und stellt der Gemeinde die Nettobeiträge gesamthaft in Rechnung. 3 Für die Administration der kommunalen Beitragszahlungen durch die Fachstelle Naturschutz gemäss § 11 Abs. 2 wird den Gemeinden ein Administrationszuschlag von 5% der an die Bewirtschaftenden geleisteten Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge in Rechnung gestellt. |