§ 11a AbgV Bewirtschaftungsbeitrag > Bundesbeitrag |
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1 Gemeinden sowie Organisationen und Privatpersonen haben ihre Gesuche für Bundesbeiträge an die kantonale Fachstelle Naturschutz zu richten. 2 Die jährlich wiederkehrenden Bundesbeiträge an die Pflege und Bewirtschaftung der kommunalen Schutzobjekte werden in der Programmvereinbarung zwischen Bund und Kanton festgelegt. Sie werden nach Massgabe der beitragspflichtigen Vertragsflächen anteilsmässig an die Gemeinden weitergeleitet. 3 Die Bundesbeiträge für ausserordentliche, durch Gemeinden oder Dritte ausgeführte Schutz- und Pflegemassnahmen nach § 17 des Biotopschutzgesetzes werden in der Programmvereinbarung zwischen Bund und Kanton festgelegt. Sie werden vollumfänglich an die betreffende Gemeinde oder an die betreffende Organisation oder Privatperson weitergeleitet. |