§ 11a AbgV
Bewirtschaftungs­beitrag > Bundes­beitrag
1 Gemeinden sowie Organisationen und Privat­personen haben ihre Gesuche für Bundes­beiträge an die kantonale Fach­stelle Natur­schutz zu richten.

2 Die jährlich wieder­kehrenden Bundes­beiträge an die Pflege und Bewirt­schaftung der kommunalen Schutz­objekte werden in der Programm­vereinbarung zwischen Bund und Kanton fest­gelegt. Sie werden nach Massgabe der beitrags­pflichtigen Vertrags­flächen anteils­mässig an die Gemeinden weiter­geleitet.

3 Die Bundes­beiträge für ausser­ordentliche, durch Gemeinden oder Dritte aus­geführte Schutz- und Pflege­mass­nahmen nach § 17 des Biotop­schutz­gesetzes werden in der Programm­vereinbarung zwischen Bund und Kanton fest­gelegt. Sie werden voll­umfänglich an die betreffende Gemeinde oder an die betreffende Organisation oder Privat­person weiter­geleitet.