§ 2 AbgV
Pflege­beitrag > Auflagen
1 Die Ausrichtung von Bewirtschaftungs­beiträgen setzt voraus, dass die Nutzung und Pflege nach den für das betreffende Grund­stück geltenden Schutz­vorschriften erfolgen.

2 Ergänzend zu den Mindest­anforderungen nach der Direktzahlungs­verordnung (DZV) sind Zusatz­leistungen nach § 4 zu erbringen.

3 Das Schnitt­gut ist entweder nach dem Schnitt abzuführen oder als Tristen zu lagern.

4 Für Flächen, die nicht bewirt­schaftet werden müssen, werden keine Bewirt­schaftungs­beiträge aus­gerichtet.