§ 2 AbgV Bewirtschaftungsbeitrag > Auflagen |
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1 Die Ausrichtung von Bewirtschaftungsbeiträgen setzt voraus, dass die Nutzung und Pflege nach den für das betreffende Grundstück geltenden Schutzvorschriften erfolgen. 2 Ergänzend zu den Mindestanforderungen nach der Direktzahlungsverordnung (DZV) sind Zusatzleistungen nach § 4 zu erbringen. 3 Das Schnittgut ist entweder nach dem Schnitt abzuführen oder als Tristen zu lagern. 4 Für Flächen, die nicht bewirtschaftet werden müssen, werden keine Bewirtschaftungsbeiträge ausgerichtet. |