§ 1 AbgV Pflegebeitrag > Beitragshöhe |
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1 Die Höhe der Abgeltung richtet sich nach dem Ausmass der Ertragseinbusse, wobei die Beiträge nach der Landwirtschaftsgesetzgebung zu berücksichtigen sind. Diese wird vom zuständigen Departement unter Beizug von Fachleuten gemäss den im Anhang aufgeführten Richtpreisen berechnet. 2 Das zuständige Departement entscheidet endgültig über die Höhe der Abgeltung. 3 Kommt keine Einigung zustande, bleibt das Verfahren nach den Vorschriften des Enteignungsrechts vorbehalten. |