§ 1 AbgV
Bewirt­schaftungs­beitrag > Beitrags­höhe
1 Die Höhe der Ab­geltung richtet sich nach dem Aus­mass der Ertrags­einbusse, wobei die Beiträge nach der Land­wirtschafts­gesetz­gebung zu berück­sichtigen sind. Diese wird vom zu­ständigen Departe­ment unter Beizug von Fach­leuten ge­mäss den im An­hang aufge­führten Richt­preisen be­rechnet.

2 Das zu­ständige Departe­ment ent­scheidet end­gültig über die Höhe der Ab­geltung.

3 Kommt keine Einigung zu­stande, bleibt das Verfahren nach den Vor­schriften des Enteignungs­rechts vorbe­halten.