Art. 8 ZWV
Sistierung Nutzungs­beschränkung > Sistierung
1 Die Bau­bewilligungs­behörde be­fristet Sistierungen nach Artikel 14 Ab­satz 1 Buch­stabe a des Gesetzes auf läng­stens zwei Jahre. Sie kann die Dauer aus­nahmsweise um bis zu zwei Jahre ver­längern, wenn triftige Gründe dies recht­fertigen.

2 Eine weitere Fort­setzung der Sistierung ist zu­lässig, wenn die Voraus­setzungen nach Artikel 9 er­füllt sind.