Art. 3 ZWV
Erstellung neuer Wohnungen (mit Nutzungs­beschränkung) > Nutzungsbeschränkung
1 Die Nutzungs­auf­lage, die bei Woh­nun­gen mit Nut­zungs­be­schrän­kung ge­mäss Ge­setz im Grund­buch an­ge­merkt werden muss, lau­tet wie folgt:

a. Erst­wohnung oder einer Erst­wohnung gleich­ge­stellte Woh­nung nach Arti­kel 7 Ab­satz 1 Buch­stabe a des Ge­setzes;

b. touristisch be­wirtschafte­te Woh­nung nach Arti­kel 7 Ab­satz 2 Buch­stabe a des Ge­setzes (Ein­lieger­woh­nung); oder

c. touristisch be­wirtschafte­te Woh­nung nach Arti­kel 7 Ab­satz 2 Buch­stabe b des Ge­setzes (Woh­nung im Rah­men eines struktu­rier­ten Be­her­bergungs­betriebs).

2 Die An­merkung im Grund­buch um­fasst zu­sätz­lich zur je­weili­gen Woh­nung den Ge­bäude- und den Woh­nungs­identifi­kator nach Arti­kel 8 Ab­sätze 2 Buch­stabe a und 3 Buch­stabe a der Ver­ord­nung vom 9. Juni 2017 über das eid­genössi­sche Ge­bäude- und Wohnungs­register.

3 Die Ge­meinde kann die Nutzungs­be­schrän­kung im GWR ein­tragen.