§ 36f PBG
Mehrwert­abgabe > Höhe
1 Die Hö­he der Mehr­wert­ab­ga­be be­trägt für Ein­zo­nun­gen 20% und für Um- oder Auf­zo­nun­gen ma­xi­mal 20% des Mehr­werts. Be­trägt der Mehr­wert bei ei­ner Ein-, Um- oder Auf­zo­nung we­ni­ger als Fr. 30'000.--, wird kei­ne Ab­ga­be er­ho­ben.

2 Der Mehr­wert be­misst sich nach der Diffe­renz zwi­schen den Ver­kehrs­werten un­mittel­bar vor und nach der Zonen­plan­änder­ung. Er wird durch eine amtli­che Ver­kehrs­wert­schät­zung be­stimmt.

3 Der bei der Ein­zonung ent­stande­ne Mehr­wert ist um den Be­trag zu kür­zen, der innert fünf Jah­ren zur Be­schaf­fung einer land­wirt­schaftli­chen Ersatz­baute zur Selbst­be­wirt­schaf­tung ver­wen­det wird.

4 Die Mehr­wert­ab­gabe bei Ein­zonun­gen steht zu einem Drit­tel dem Kan­ton und zu zwei Drit­teln der­jeni­gen Ge­mein­de zu, in der das be­tref­fen­de Grund­stück liegt. Bei Um- oder Auf­zonun­gen steht die Mehr­wert­ab­gabe der Ge­mein­de zu.