Art. 197 Ziff. 9 BV
Zweit­wohnungen > Übergangs­bestim­mungen
1 Tritt die ent­sprechende Gesetz­gebung nach An­nahme des Artikels 75a nicht inner­halb von zwei Jahren in Kraft, so er­lässt der Bundes­rat die nötigen Aus­führungs­bestim­mungen über Erstellung, Verkauf und Registrierung im Grund­buch durch Ver­ordnung.

2 Bau­bewilligungen für Zweit­wohnungen, die zwischen dem 1. Januar des auf die An­nahme von Artikel 75a folgen­den Jahres und dem Inkraft­treten der Aus­führungs­bestim­mungen er­teilt werden, sind nichtig.