§ 63 PBG Gebäudeabstand:
a) Im Allgemeinen
1 Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen zwei Fassaden; er entspricht der Summe der Grenzabstände gemäss § 59 ff.

2 Nebenbauten dürfen unter sich und zu andern Gebäuden den Gebäudeabstand unterschreiten.

3 Der Abstand zwischen zwei Gebäuden auf dem gleichen Grundstück wird gemessen, wie wenn eine Grenze dazwischen läge.

4 Steht bei Inkrafttreten dieses Gesetzes auf dem Nachbargrundstück bereits eine Hochbaute in geringerem Abstand zur Grenze, als dieses Gesetz oder das Gemeinde-Baureglement vorschreiben, genügt anstelle des Gebäudeabstandes die Einhaltung des Grenzabstandes.

Grenzabstand, § 59 PBG