§ 33 PBG Eigentumsbeschränkung
1 Das in den Nutzungsplänen für öffentliche Bauten und Anlagen bestimmte und das innerhalb von Baulinien liegende Land darf nicht mehr anderweitig überbaut werden. An bestehenden Bauten und Anlagen dürfen nur die zum Unterhalt erforderlichen Arbeiten vorgenommen werden.

2 Die Behörden und ihre Beauftragten sind befugt, zur Projektierung von im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen fremde Grundstücke zu betreten und darauf vorbereitende Handlungen vorzunehmen. Der Grundeigentümer ist vorher zu benachrichtigen; das Grundeigentum ist möglichst zu schonen, Schaden zu ersetzen.

Entschädigung, § 35 PBG