§ 25 VPBG Attikageschoss |
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1 Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss in Bezug auf seine Grundfläche auf mindestens einer Gebäudelängs- oder Gebäudebreitseite um mindestens 1 m gegenüber dem darunter liegenden Geschoss zurückversetzt sein. 2 Die Grundfläche eines Attikageschosses darf samt verglasten Terrassen höchstens 60% der Fläche des darunter liegenden Vollgeschosses einschliesslich allfälliger verglaster Balkone oder Loggien betragen. 3 Die Dachfläche des Attikageschosses darf 80% der Deckenfläche des obersten Vollgeschosses nicht übersteigen. |
> Attikageschoss, 6.4 IVHB |