§ 23 VPBG
Mehr­familien­haus

! Anzuwendendes Übergangsrecht !
Als Mehr­fa­mi­lien­häu­ser gel­ten Ge­bäu­de mit drei und mehr Wohn­ein­hei­ten. An­de­re Wohn­ge­bäu­de, Rei­hen­ein­fa­mi­lien­häu­ser und Ter­ras­sen­häu­ser gel­ten nicht als Mehr­fa­mi­lien­häu­ser, auch wenn sie mehr als ei­ne Wohn­ein­heit ent­hal­ten.
§ 16 VPBG
Mehr­familien­haus

! Rechtskräftiges Baurecht !
Als Mehr­fa­mi­lien­häu­ser gel­ten Ge­bäu­de mit drei und mehr Wohn­ein­hei­ten. An­de­re Wohn­ge­bäu­de, Rei­hen­ein­fa­mi­lien­häu­ser und Ter­ras­sen­häu­ser gel­ten nicht als Mehr­fa­mi­lien­häu­ser, auch wenn sie mehr als eine Wohn­ein­heit ent­hal­ten.