§ 17 VGSW Einfahrten > Sichtzonen |
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1 Die Grundeigentümer sind verpflichtet, Sichträume für Signale und Leiteinrichtungen und Sichtzonen für Ein- und Ausfahrten sowie Strassenkreuzungen freizuhalten. 2 Abweichend von § 14 kann das kantonale Tiefbauamt aus überwiegenden Gründen der Verkehrssicherheit an Kantonsstrassen und damit verbundenen Radstrecken einzelne Sichträume verfügen, die zuständige Gemeindebehörde an den übrigen Strassen und Wegen. |
> Sichtzonen, § 14 VGSW |