§ 43 PBG Gemeindlicher Richtplan > Genehmigung |
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1 Sofern der Gemeinderat einen gemeindlichen Richtplan erlässt, unterbreitet er ihn, ohne die Quartiergestaltungspläne, der Baudirektion zur Genehmigung. 2 Die Genehmigung ist vom Gemeinderat mit Amtsblattpublikation bekanntzumachen. |