§ 37 PBG Gemeindlicher Richtplan > Erlass |
---|
1 Sofern eine Gemeinde bei ihrer Planung einen gemeindlichen Richtplan einsetzen will, ist er gemäss dem Verfahren der gemeindlichen Zonenplanung, jedoch durch den Gemeinderat, zu erlassen. 2 Die Beschwerdemöglichkeit gemäss § 41 entfällt. |
> Erlass, § 38 PBG |