Best. F
Kantonale See­ufer­schutz­zonen > Vollzug
Der Voll­zug der Schutz­be­stim­mung­en ob­liegt der Bau­di­rek­tion. Bau­po­li­zei­be­hör­de bleibt die zu­stän­di­ge Ge­mein­de­be­hör­de bzw. bei Wald­areal die Di­rek­tion des In­nern.