Best. E Kantonale Seeuferschutzzonen > Zone 3 |
---|
1 Bestehende Bauten und Anlagen dürfen erneuert, unter Wahrung ihrer Identität wieder aufgebaut, teilweise umgenutzt und volumenmässig geringfügig erweitert werden. 2 Neue Gartenanlagen (Wege, kleine nicht überdachte Sitzplätze, Feuerstellen und dergleichen) sind ausserhalb eines 3 m breiten Streifens ab Böschungskante bzw. ab Ufermauer zulässig. Diese Anlagen sind bewilligungspflichtig. 3 Überlagert die Zone 3 eine Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen, sind neue zonenkonforme Bauten und Anlagen zulässig. |