Best. B Kantonale Seeuferschutzzonen > Zonen 1, 2 und 3 |
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1 Die Seeuferschutzzonen überlagern andere Nutzungszonen. Ergänzend gelten die Vorschriften dieser Zonen. 2 Bei allen Massnahmen nach Buchstaben B, C, D und E nachstehend, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (Art. 3 Raumplanungsverordnung, RPV). Dabei kommt dem Natur-, Landschafts- und Uferschutz, der Denkmalpflege und dem Erhalt historischer Gärten sowie der Archäologie besonderes Gewicht zu. 3 Ufervegetation, Schilf, Hecken, Feldgehölze, markante Bäume und Baumgruppen sind in den Seeuferschutzzonen geschützt. Sie sind von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern fachgerecht zu pflegen. Die Baudirektion kann dafür als zuständige Behörde im Sinne von § 3 Abs. 3 Bst. a und § 14 GNL die jeweiligen Unterhaltsmassnahmen vereinbaren oder ausnahmsweise durch Verfügung anordnen, sofern die Standorte nicht als Wald gelten. Eine Ausnahmebewilligung zur Entfernung der geschützten Vegetation darf nur erteilt werden, wenn gleichwertiger Ersatz geleistet wird. Die Baudirektion fördert, soweit es die Verhältnisse erlauben, die Neuanlage von Ufervegetation und Ufergehölzen oder schafft Voraussetzungen für deren Gedeihen (§ 10 NLG). Bestockungen, die als Wald gelten, unterliegen der Waldgesetzgebung und damit der Zuständigkeit der Direktion des Innern. 4 Bestehende Bauten und Anlagen geniessen die Bestandesgarantie, sofern sie a. rechtmässig erstellt oder geändert und b. noch bestimmungsgemäss nutzbar sind. 5 Neue Bauten und Anlagen sind grundsätzlich verboten. Lediglich standortgebundene Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn ihnen keine überwiegenden Interessen oder wichtige Anliegen der Raumplanung entgegenstehen. 6 Die Bauten und Anlagen sind harmonisch in die Uferlandschaft einzupassen. 7 Flächendeckende Beleuchtungen jeglicher Art sind nicht zulässig. 8 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer von Seeanstoss sind für den ordentlichen betrieblichen und baulichen Unterhalt von Ufermauern und dergleichen zuständig (§ 14 NLG). Im Rahmen der Baubewilligungsverfahren sind Renaturierungen der verbauten Seeufer vorzusehen. Die Baudirektion kann als zuständige Behörde im Sinne von § 3 Abs. 3 Bst. a NLG die jeweiligen Unterhalts- und Renaturierungsmassnahmen gemäss §§ 10 und 14 NLG sowie § 19 GewG vereinbaren oder ausnahmsweise anordnen. Sie sollen in einem angemessenen Verhältnis zu den geplanten baulichen Massnahmen stehen. 9 Im übrigen gelten die Bestimmungen des NLG. |