§ 34 DSG Denkmäler > Beiträge |
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1 Kanton und Gemeinden leisten je gleich hohe Beiträge an die Kosten der Restaurierung von geschützten Denkmälern. Sie leisten auch Beiträge an die bedeutenderen Unterhaltsarbeiten. Die Beiträge gelten in der Regel den substanzerhaltenden Aufwendungen. Der Beitragssatz beträgt bei Objekten von lokaler und von regionaler Bedeutung 30% und bei Wandgemälden, Fresken, Skulpturen und dergleichen 70%. 3 Beiträge des Kantons und der Gemeinden können zurückgefordert werden, wenn Bedingungen, die an die Gewährung des Beitrages geknüpft wurden, nicht eingehalten werden. |