§ 25 DSG Denkmäler > Beschluss |
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1 Der Regierungsrat entscheidet über die Unterschutzstellung. Er beschliesst sie, wenn a) das Denkmal von sehr hohem wissenschaftlichen, kulturellen oder heimatkundlichen Wert ist; b) das öffentliche Interesse an dessen Erhaltung allfällige entgegenstehende Privatinteressen überwiegt; c) die Massnahme verhältnismässig ist; d) die dem Gemeinwesen entstehenden Kosten auch auf Dauer tragbar erscheinen. 2 Mit dem Beschluss wird das Denkmal als Objekt von regionaler oder lokaler Bedeutung klassiert. Es sind die notwendigen Auflagen und Bedingungen sowie allfällige finanzielle Leistungen festzulegen. 3 (aufgehoben) |