§ 25 DSG
Denkmäler > Beschluss
1 Der Regierungs­rat ent­schei­det über die Unter­schutz­stellung. Er be­schliesst sie, wenn

a) das Denk­mal von sehr hohem wissen­schaft­lichen, kultu­rellen oder heimat­kund­lichen Wert ist;

b) das öffent­liche Interes­se an des­sen Er­haltung all­fällige ent­gegen­stehende Privat­interes­sen über­wiegt;

c) die Mass­nahme ver­hältnis­mässig ist;

d) die dem Gemein­wesen ent­stehenden Kosten auch auf Dauer trag­bar er­schei­nen.

2 Mit dem Be­schluss wird das Denk­mal als Ob­jekt von regio­naler oder lo­kaler Be­deutung klas­siert. Es sind die not­wendi­gen Auf­lagen und Be­dingun­gen so­wie all­fällige finanzi­elle Lei­stungen fest­zu­legen.

3 (aufgehoben)