§ 22 DSG
Denkmäler > Unterschutzstellung
1 Die Direk­tion des Innern kann ge­fähr­dete Denk­mäler vor­sorg­lich unter Schutz stel­len und nötigen­falls zu­sätzli­che sichern­de Mass­nahmen ver­fügen.

2 Die Mass­nahmen fal­len da­hin, wenn der Regierungs­rat nicht innert Jahres­frist die Auf­nahme des Objektes in das Denk­mal­verzeich­nis be­schliesst.

3 Verwaltungs­beschwerden ge­gen vor­sorg­liche Mass­nahmen ha­ben keine auf­schie­bende Wirkung.