§ 22 DSG Denkmäler > Unterschutzstellung |
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1 Die Direktion des Innern kann gefährdete Denkmäler vorsorglich unter Schutz stellen und nötigenfalls zusätzliche sichernde Massnahmen verfügen. 2 Die Massnahmen fallen dahin, wenn der Regierungsrat nicht innert Jahresfrist die Aufnahme des Objektes in das Denkmalverzeichnis beschliesst. 3 Verwaltungsbeschwerden gegen vorsorgliche Massnahmen haben keine aufschiebende Wirkung. |