§ 21 DSG Denkmäler > Inventarisation |
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1 Objekte, deren Schutz erwogen wird, sind im kantonalen Inventar der schützenswerten Denkmäler zu verzeichnen. Die Direktion des Innern unterrichtet den Eigentümer und die Standortgemeinde des Denkmals über die Aufnahme ins Inventar. 2 Beabsichtigt der Eigentümer eines inventarisierten Denkmals, irgendwelche Änderungen am Objekt vorzunehmen, hat er dies dem Bauamt der Standortgemeinde zuhanden des Amtes für Denkmalpflege und Archäologie mitzuteilen. Die Behörden der Standortgemeinde haben entsprechend Mitteilung zu machen, wenn sie sich mit Bauermittlungs- oder Baugesuchen befassen, welche inventarisierte Denkmäler betreffen. |