§ 16 DSG Denkmäler > Zutrittsrecht |
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Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes befassten Organe des Kantons und der Gemeinden sind befugt, schützenswerte oder geschützte Denkmäler zu besichtigen. Eigentümer und Besitzer der Denkmäler sind vorher zu benachrichtigen. |