§ 11 DSG Denkmäler > Zuständigkeit |
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1 Die Direktion des Innern erlässt alle behördlichen Entscheide im Rahmen dieses Gesetzes, soweit sie nicht dem Regierungsrat zustehen, und übt die unmittelbare Aufsicht über das Amt für Denkmalpflege und Archäologie aus. 2 Sie vollzieht in Zusammenarbeit mit der Sicherheitsdirektion die Massnahmen für den Kulturgüterschutz bei bewaffneten Konflikten und Katastrophenfällen. 3 (aufgehoben) |