§ 11 DSG
Denkmäler > Zuständigkeit
1 Die Direk­tion des Innern er­lässt alle be­hörd­lichen Ent­scheide im Rah­men die­ses Ge­setzes, so­weit sie nicht dem Regierungs­rat zu­stehen, und übt die un­mittel­bare Auf­sicht über das Amt für Denk­mal­pflege und Archäo­logie aus.

2 Sie voll­zieht in Zu­sammen­arbeit mit der Sicher­heits­direktion die Mass­nahmen für den Kultur­güter­schutz bei be­waff­neten Kon­flikten und Kata­strophen­fällen.

3 (aufgehoben)