§ 10 DSG
Denkmäler > Zuständig­keit
1 Der Regierungs­rat be­schliesst:

a) die Ein­tragung von Ob­jekten in das Denk­mal­ver­zeichnis;

b) die Änder­ung oder Auf­hebung des Schutzes;

c) Mass­nahmen des Kultur­güter­schutzes bei be­waffne­ten Kon­flikten und bei Kata­strophen­fällen;

d) die kanto­nalen Bei­träge.

2 Er ist zu­ständig für den Ab­schluss von Prog­ramm­ver­ein­barungen im Sinne des Bundes­gesetzes über den Natur- und Heimat­schutz vom 1. Juli 1966.

3 Er wählt die kanto­nale Denk­mal­kommis­sion.