§ 10 DSG Denkmäler > Zuständigkeit |
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1 Der Regierungsrat beschliesst: a) die Eintragung von Objekten in das Denkmalverzeichnis; b) die Änderung oder Aufhebung des Schutzes; c) Massnahmen des Kulturgüterschutzes bei bewaffneten Konflikten und bei Katastrophenfällen; d) die kantonalen Beiträge. 2 Er ist zuständig für den Abschluss von Programmvereinbarungen im Sinne des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966. 3 Er wählt die kantonale Denkmalkommission. |