§ 46 BO Grenzabstand > bei Arealbebauung |
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Arealbebauungen dürfen bei Einhaltung der erhöhten Anforderungen gemäss § 45 BO und ohne zusätzliche erhebliche Belastungen von Nachbargrundstücken in einzelnen der folgenden Punkte eng begrenzt von den Vorschriften der Einzelbauweise abweichen: - Bauweise, Gestaltung der Bauten (Gebäude- und Dachform), Anzahl der Pflichtparkplätze; - Grenz- und Gebäudeabstand, wobei gegenüber benachbarten Parzellen die für die Einzelbauweise geltenden Grenz- und Gebäudeabstände einzuhalten sind. |