Art. 4/3 PPVIn den Gebieten ausserhalb der Kernzone KA und der Kernzone KB/90, die mit öffentlichem Verkehr gut erschlossen sind, das heisst in einer Gehdistanz von 300 m zu einer Bahnstation oder Bushaltestelle, kann die Zahl der Pflichtparkplätze bis auf 75% reduziert werden.