Art. 3 PPV1 Die Zahl der Pflichtparkplätze richtet sich nach der Bruttogeschossfläche (BGF), der Nutzweise und der Lage einer Baute oder Anlage.
2 Die Bruttogeschossfläche berechnet sich unter Einschluss der dazugehörigen wohnungsinternen Erschliessungsflächen und nach § 255 PBG (Ausnützungsziffer).
3 Die je Baugesuch ermittelte Zahl der Pflichtparkplätze ist auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden.