Art. 45 BZO1 Mobilfunkanlagen haben grundsätzlich der Quartierversorgung zu dienen. In den Industrie- und Gewerbezonen sowie in Zonen für öffentliche Bauten, in denen mässig störende Betriebe zulässig sind, können überdies auch Anlagen für die kommunale und regionale Versorgung erstellt werden.
2 Visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen sind nur in folgenden Zonen und mit folgenden Prioritäten zulässig:
1. Priorität: Industriezone I/5 sowie Gewerbezonen GA/3 und GB/4.
2. Priorität: Zonen für öffentliche Bauten, in welchen mässig störende Betriebe zulässig sind.
3. Priorität: Wohnzonen WG2/30 und WG3/60.
4. Priorität: Kernzonen KA und KB/90 ausserhalb des Ortsbildperimeters von kantonaler Bedeutung.
Erbringt der Betreiber den Nachweis, dass aufgrund von funktechnischen Bedingungen ein Standort ausserhalb der zulässigen Zonen erforderlich ist, ist eine Mobilfunkanlage auch in Zonen für öffentliche Bauten, in welchen nicht störende Betriebe zulässig sind, sowie in den Wohnzonen W2/30 und W3/50 zulässig.
3 Die Betreiber erbringen für visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen den Nachweis, dass in den Zonen mit jeweils höherer Priorität keine Standorte zur Verfügung stehen.
4 Baugesuche für Mobilfunkanlagen im Bereich von Natur- und Heimatschutzobjekten sind bezüglich der Einordnung von einer externen Fachperson zu begutachten, sofern die Anlage visuell als solche wahrnehmbar ist.