Art. 43 BZO1 Die zur Sicherstellung des Aussichtsschutzes freizuhaltenden horizontalen und vertikalen Sichtwinkel sind in Aussichtsschutzplänen festgelegt.
2 Die Sichtwinkel gelten ab Augenhöhe, gemessen 1.50 m über dem jeweiligen Vermessungspunkt.
3 Kein Bestandteil eines Gebäudes oder der Umgebungsgestaltung darf die durch die Sichtwinkel festgelegten Ebenen durchstossen.