Art. 40 BZOBei Mehrfamilienhäusern sind im Freien an geeigneter Lage zweckmässige Spielplätze und Ruheflächen auszugestalten und dauernd ihrem Zweck zu erhalten. Die Fläche der Spielplätze muss bei Mehrfamilienhäusern ab vier Wohnungen mindestens 15% der Wohnungsflächen in Voll-, Dach-, Attika- und Untergeschossen betragen. In der Kernzone KA findet diese Flächenvorgabe keine Anwendung, Spiel- und Ruheflächen sind jedoch in einem der jeweiligen Situation angemessenen Umfang zu schaffen.