Art. 36/6 BZOMit dem Gestaltungsplan für das Gebiet Bahnhof sind insbesondere folgende Aspekte zu regeln:
a. Qualitativ überzeugende Überbauung mit Rücksicht auf die Seefront und das Ortsbild von kantonaler Bedeutung;
b. Räumliche und funktionale Anbindung an den Dorfkern;
c. Siedlungsverträgliche Organisation des Verkehrs- und Parkierungsregimes am Bahnhof;
d. Besonders gute Gestaltung des öffentlichen Freiraums;
e. Standortgerechte Nutzung unter Berücksichtigung der Lärmbelastung;
f. Risikominimierte Störfallvorsorge.