Art. 35 BZO1 An Hanglagen der Wohnzone W2/30 dürfen die Bauten geschossweise zurückgestaffelt werden, sofern:
a. maximal 6 bewohnte Terrassenstufen inklusive Dachgeschoss in Erscheinung treten;
b. die Bauten eine Fassadenhöhe von 7.50 m nicht überschreiten;
c. seitlich nicht mehr als 2 Vollgeschosse über dem massgebenden Terrain liegen;
d. die Tiefe der einzelnen Geschossstufen maximal 14.00 m beträgt;
e. in Bezug auf die Gestaltung die Anforderungen von § 71 PBG erfüllt sind.
2 Bei dieser Bauweise ist eine Gebäudelänge von maximal 35.00 m, in Richtung der Falllinie gemessen, zulässig.