Art. 34 BZO1 Bei Arealüberbauungen mit preisgünstigem Wohnungsbau in den Wohnzonen W3/50 und WG3/60 darf die Ausnützungsziffer in Abweichung von Artikel 33 Absatz 3 BZO nominal um 10% erhöht werden.
2 Dieser Bonus kann beansprucht werden, wenn mindestens ein Drittel aller Wohnungen als preisgünstige Familienwohnungen angeboten werden. Der langfristige Betrieb ist durch eine Genossenschaft oder eine andere Eigentümerschaft sicherzustellen.
3 Zusätzlich können folgende Erleichterungen beansprucht werden:
a. Vollgeschosse: max. 4;
b. Fassadenhöhe traufseitig: max. 13.50 m;
c. Fassadenhöhe giebelseitig: max. 15.50 m.
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Artikel 32 und Artikel 33 BZO (ohne Absatz 3).
5 Das für die Beurteilung und den Vollzug notwendige Regelwerk ist durch den Gemeinderat zu erlassen.