Bau- und Zonenordnung Richterswil

Art. 33 BZO1 Die Ge­bäu­de­län­ge ist nicht be­schränkt.

2 Im In­nern des Areals sind die Ab­stän­de frei.

3 Die Aus­nüt­zungs­zif­fer er­höht sich in den Wohn­zo­nen no­mi­nal um 5%.

4 Ein zu­sätz­li­ches Voll­ge­schoss ist er­laubt. Die zu­läs­si­gen Fas­sa­den­hö­hen er­hö­hen sich um 3.00 m.

5 Frei­flä­chen sind so zu ge­stal­ten, dass sie der Über­bau­ung als be­nütz­ba­re Aus­sen­räu­me die­nen.

6 Für die Be­ur­tei­lung von Areal­über­bau­un­gen ist zu Las­ten der Bau­herr­schaft ein ex­ter­nes Fach­gut­ach­ten ein­zu­ho­len.

7 Bei Er­satz- und Neu­bau­ten darf der Wär­me­be­darf 90% der je­weils ak­tu­el­len ge­setz­li­chen Stand­ards nicht über­schrei­ten.

8 Bei Über­bau­un­gen mit mehr als 30 Woh­nun­gen sind an ge­eig­ne­ter La­ge für die Samm­lung und Tren­nung der Ab­fäl­le Un­ter­flur­con­tai­ner zu er­stel­len.

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