Art. 33 BZO1 Die Gebäudelänge ist nicht beschränkt.
2 Im Innern des Areals sind die Abstände frei.
3 Die Ausnützungsziffer erhöht sich in den Wohnzonen nominal um 5%.
4 Ein zusätzliches Vollgeschoss ist erlaubt. Die zulässigen Fassadenhöhen erhöhen sich um 3.00 m.
5 Freiflächen sind so zu gestalten, dass sie der Überbauung als benützbare Aussenräume dienen.
6 Für die Beurteilung von Arealüberbauungen ist zu Lasten der Bauherrschaft ein externes Fachgutachten einzuholen.
7 Bei Ersatz- und Neubauten darf der Wärmebedarf 90% der jeweils aktuellen gesetzlichen Standards nicht überschreiten.
8 Bei Überbauungen mit mehr als 30 Wohnungen sind an geeigneter Lage für die Sammlung und Trennung der Abfälle Unterflurcontainer zu erstellen.