Art. 31 BZO1 In der Erholungszone sind zulässig:
a. Mülenen: Badehäuser und Badeanlagen am bestehenden Standort und im bestehenden Umfang;
b. Schiffstation, Garnhänki: Seepromenade, Strandbad mit Nebenbauten, Bocciabahn, Restauration, Kulturbetrieb;
c. Alte Landstrasse: Bocciabahn mit Clubhaus und Restaurationsbetrieb im bestehenden Umfang;
d. Burgmoos, Chalchbüel: Sportanlagen mit den erforderlichen standortgebundenen Bauten und Anlagen;
e. Geisser, Specki: Familiengärten, Kompostieranlagen;
f. Sternen: Rasensport mit notwendigen Nebenanlagen (Garderobe, WC, Parkplätze);
g. Horn: Wassersportzentrum mit notwendigen Nebenanlagen (Bootslager, Bootsplätze, Garderobe, WC, Clubraum, Trainingsräume).
2 Kleinbauten und Anbauten gemäss § 273 PBG sind zulässig, wenn sie dem Zonenzweck gemäss Absatz 1 entsprechen, andere gemäss Absatz 1 zulässige Bauten jedoch nur im Rahmen eines Gestaltungsplans.
3 Für Familiengärten gilt zusätzlich ein vom Gemeinderat festzulegendes Familiengartenreglement.
4 Wo nichts anderes festgelegt ist, gelten die kantonalrechtlichen Massvorschriften, wobei eine besonders gute Einpassung ins Orts- und Landschaftsbild verlangt wird. Bei der Beurteilung ist § 71 PBG (Anforderungen an Arealüberbauungen) als Richtlinie sinngemäss anzuwenden.
5 Gegenüber privaten Nachbargrundstücken gilt ein Grenzabstand von der Hälfte der Fassadenhöhe, mindestens aber 5.00 m.
6 In der Erholungszone besteht ein einfaches Lärmschutzbedürfnis und es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.