Art. 29 BZO1 Die Umgebungsgestaltung ist unter Beachtung der herkömmlichen Vorplatz- und Vorgartenstruktur in zeitgemässer Weise abzuleiten.
2 Die Bauten sind so ins Terrain zu stellen, dass möglichst wenig Änderungen am massgebenden Terrain nötig sind. Stützmauern sind auf technisch notwendige Minimalmasse zu beschränken.
3 Garagen und Abstellplätze sind möglichst unauffällig in die Umgebung einzupassen. Rampen von Tiefgaragen sind in Hauptgebäuden, Anbauten oder Kleinbauten zu integrieren.