Art. 28 BZO1 Materialien, Formen und Farben sind so zu wählen, dass sich eine besonders gute Gesamtwirkung im Orts- und Strassenbild ergibt.
2 Die Gliederung, Materialisierung und Detailgestaltung der Fassaden ist in zeitgemässer Weise von herkömmlichen Kernzonenbauten abzuleiten.
3 Rafflamellenstoren sind nur ausserhalb des Ortsbildes von überkommunaler Bedeutung erlaubt.