Art. 27 BZO1 Für Hauptgebäude sind Schrägdächer mit allseitig gleicher Neigung zwischen 35 Grad und 45 Grad vorzusehen. Für untergeordnete Gebäudeteile, Anbauten und Kleinbauten sind auch andere Dachformen zulässig.
2 Die im Kernzonenplan festgelegten Hauptfirstrichtungen sind verbindlich.
3 Dachaufbauten und Dacheinschnitte müssen sich in Bezug auf Gestaltung und Materialwahl gut ins Gesamtbild einordnen. Dachaufbauten sind auf maximal einem Drittel der Fassadenlänge zulässig. Dacheinschnitte sind nur ausserhalb des Ortsbildes von überkommunaler Bedeutung erlaubt.
4 Einzelne hochrechteckige Dachflächenfenster von höchstens 0.70 m2 Glaslichtfläche sind zulässig. Bei sorgfältig gestalteten Solaranlagen sind auch grössere Dachflächenfenster im Solarfeld zulässig.
5 Entlang des Dachfirsts sind schmale Dachflächen-Lichtbänder zulässig, wenn eine giebelseitige Belichtung des Dachgeschosses nicht möglich ist.